Adomian Photography – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai 2025
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Adomian Photography(nachfolgend „Fotograf“) und seinen Auftraggebern, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Verbraucher (§ 13 BGB) werden nicht Vertragspartei.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss und Schriftform
Angebote des Fotografen sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot vom Auftraggeber innerhalb der angegebenen Frist schriftlich (einschließlich elektronischer Signatur) angenommen oder eine von beiden Parteien unterzeichnete Auftragsbestätigung vorliegt (§§ 145 ff. BGB).
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser AGB) bedürfen der Schriftform (§ 127 BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Leistungsgegenstand
Der Fotograf erbringt Foto‑, Video‑, Content‑Creation‑ und optional Mediengestaltungsleistungen (nachfolgend gemeinsam „Werke“). Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Leistungs‑ und Zeitplan (Anlage 1 zum Vertrag).
Der Fotograf darf qualifizierte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen, bleibt jedoch für deren Leistung verantwortlich (§ 278 BGB).
Künstlerische Gestaltungsfreiheit: Der Fotograf entscheidet – unter Wahrung verbindlicher Briefingvorgaben – über Stil, Technik, Bildkomposition und Postproduktion. Reklamationen, die sich ausschließlich auf den künstlerischen Stil beziehen, sind ausgeschlossen (§§ 631, 633 BGB).
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart sind (§ 271 BGB).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Produkte, Requisiten sowie etwaige Marken‑ und Bildrechte rechtzeitig zur Verfügung (§ 642 BGB).
Änderungs‑ oder Freigabeentscheidungen sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die jeweils übermittelte Version als freigegeben.
Unterbleibt eine notwendige Mitwirkung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, ist der Fotograf berechtigt, Entschädigung gemäß § 642 BGB in Höhe von 2 % des Netto‑Auftragswerts pro begonnener Woche der Verzögerung (max. 10 %) zu verlangen.
§ 5 Vergütung, Zahlungen, Nebenkosten
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber leistet 50 % des Netto‑Auftragswerts als nicht erstattungsfähige Anzahlung binnen 7 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung. Der Fotograf beginnt die Vertragsausführung erst nach Zahlungseingang.
Der Restbetrag ist fällig vor Übergabe der finalen hochauflösenden Dateien, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung (§§ 271, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie eine einmalige pauschale Verzugsentschädigung i. H. v. 5 % des Netto‑Auftragswerts. Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen.
Notwendige Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Models, Requisiten, Lizenzen Dritter) werden nach vorheriger Freigabe zu Selbstkosten zzgl. 10 % Handling‑Fee berechnet (§ 670 BGB).
Änderungen des Projektumfangs oder zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand zum Stundensatz von 80 € netto oder gemäß gesondertem Angebot vergütet.
§ 6 Stornierung und Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Bei Kündigung
bis 30 Kalendertage vor dem ersten vereinbarten Produktionstag behält der Fotograf die Anzahlung von 50 %;
29–8 Kalendertage vorher: 80 % des Netto‑Auftragswerts;
ab 7 Kalendertage vorher oder nach Produktionsbeginn: 100 % des Netto‑Auftragswerts.
Weitergehende Ansprüche des Fotografen bleiben unberührt, insbesondere Ersatz bereits entstandener Fremdkosten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
Der Fotograf bleibt Urheber sämtlicher Werke (§ 7 UrhG). Eigentum an Datenträgern und endgültigen Dateien sowie eingeräumte Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über (§ 158 BGB).
Der Auftraggeber erhält – vorbehaltlich vollständiger Vergütung – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Bewerbung seiner Marke/Produkte in allen Medien, weltweit und für die Dauer von [••• Jahre]. Weitergehende oder exklusive Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung (§§ 31 ff. UrhG).
Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Dienstleistern des Auftraggebers, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese die Werke ausschließlich für dessen Zwecke einsetzen.
Der Fotograf behält das Recht, die Werke – nach Veröffentlichung des Auftraggebers – für eigene Werbezwecke (Online‑Portfolio, Social‑Media, Wettbewerbe, Druckwerke) zu verwenden. Dabei wahrt er Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers.
Der Fotograf kann eine angemessene Urhebernennung verlangen, sofern branchenüblich (§ 13 UrhG). Im Zweifel genügt ein Copyright‑Vermerk „© Adomian Photography“ im Impressum oder auf der Bild‑Credit‑Liste.
Jede Nutzung außerhalb der vereinbarten Rechte verpflichtet den Auftraggeber zur Nachlizenzierung; als Vertragsstrafe wird das Zweifache der ursprünglich vereinbarten Vergütung je Verstoß fällig.
§ 8 Revisionen (Überarbeitungen)
Zwei Revisionsrunden sind im Preis inbegriffen. Weitere Überarbeitungen gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand zum Stundensatz gemäß § 5 Abs. 6 vergütet.
Revisionen dienen ausschließlich der Korrektur kleinerer Abweichungen; grundlegende Konzept‑ oder Motivänderungen stellen neue Leistungen dar.
§ 9 Abnahme
Ist der Auftraggeber bei der Produktion anwesend, hat er die Werke noch am Set zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB analog).
Im Übrigen gelten die Werke als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich Mängel rügt (§ 640 BGB). Nach Abnahme ist der Werklohn fällig (§ 641 BGB).
§ 10 Haftung
Der Fotograf haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Schäden aus unzulässiger Werbenutzung der Werke durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung vom Auftraggeber gelieferter Materialien oder wegen fehlender Einwilligungen Abgebildeter resultieren.
§ 11 Gewährleistung
Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der 7‑Tage‑Rügefrist gemäß § 9 Abs. 2 schriftlich gerügt werden.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme (§ 634a BGB), ausgenommen bei Vorsatz.
§ 12 Geheimhaltung
„Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlich bekannten geschäftlichen, technischen oder organisatorischen Informationen, die dem Fotografen während der Zusammenarbeit offenbart werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
§ 13 Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Der Auftraggeber sorgt für die erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO).
Es gilt ergänzend die Datenschutzerklärung des Fotografen (abrufbar unter https://www.adomian.photography/datenschutz).
§ 14 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Fotografen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist (§ 38 ZPO).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Fotografen Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§ 306 BGB).